Im Besteuerungsverfahren stehen sich einerseits die Finanzbehörden und andererseits der Steuerpflichtige gegenüber. Da die Ermittlung der Steuerschuld zum Teil dem Ermessen des Finanzamtes unterliegt, ergeben sich oft unterschiedliche Bewertungen.

Sicherlich unterlaufen auch dem Finanzamt bei einzelnen Bescheiden Fehler, die im Gespräch schnell zu korrigieren sind. Viel häufiger jedoch teilt das Finanzamt die Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen nicht. Insbesondere auslegbare Gesetzestexte sorgen für differente Ansichten von Behörde und Steuerpflichtigem. Es gibt unzählige steuerliche Gestaltungen, die vom Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung im jeweilig vorteilhaften Sinne ausgelegt werden.

In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, alle weiteren Handlungen frist- und formgerecht durchzuführen - dann steht der Steuerpflichtige den Finanzbehörden nicht schutzlos gegenüber. Der Artikel 19 des Grundgesetzes eröffnet gegen Entscheidungen der Finanzbehörden den Rechtsweg.

Die Steuerberater und Steuerrechtsexperten der Mayer & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft wenden auf diese Art Benachteiligungen und Schaden von Ihnen ab. Grundsätzlich kann das Finanzgericht aber erst angerufen werden, wenn der Verwaltungsbehörde zuvor Gelegenheit gegeben wurde, ihre Entscheidung zu überprüfen. Das Verfahren hierfür nennt man "Rechtsbehelfsverfahren". Erlässt also das Finanzamt einen Steuerbescheid, dann muss zunächst dagegen Einspruch eingelegt werden. Erst nach Abschluss dieses gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens kann das Finanzgericht angerufen werden. In bestimmten Fällen ist auch die Einleitung eines Verständigungsverfahrens der richtige Weg, um zu einer für beide Seiten sinnvollen Lösung zu kommen.

Die engagierten, informierten und verfahrenserfahrenen Experten der Mayer & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft begleiten Sie vom einfachen Einspruchsverfahren über Verständigungsverfahren bis hin zu Klageverfahren vor den Finanzgerichten.