Das neue Reisekostenrecht

Zum 01.01.2014 ist das neue Reisekostenrecht in Kraft getreten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verschaffen:

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 11 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

1. Begriffsdefinition
„die erste Tätigkeitsstätte“

Der bisher gültige Begriff der  “regelmäßigen Arbeitsstätte“,  der einkommensteuerrechtlich im Hinblick auf Entfernungspauschalen,  Dienstreisen, oder auch der Berechtigung einer doppelten Haushaltsführung eine zentrale Rolle gespielt hat, wird ab dem 01.01.2014 durch den Begriff „die erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.

Die „erste Tätigkeitsstätte“ ist eine ortsfeste Einrichtung, an welcher der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die erste Tätigkeitsstätte wird durch Zuordnung des Arbeitsgebers ermittelt. Erfolgt keine Zuordnung durch den Arbeitgeber, wird sie durch die Finanzverwaltung festgelegt. Dann wird die „erste Tätigkeitsstätte“ wie folgt ermittelt:

2. Fahrtkosten

3. Verpflegungsmehraufwendungen

Beispiel:

4. Gestellung von Mahlzeiten für Inlandsreisen


Zahlt der Arbeitnehmer die Verpflegung selbst, entfällt die Kürzung. Dies ist ebenfalls unverändert zu den bisherigen Vorschriften.

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