Das „Seeling-Modell“ wird abgeschafft

Was ist das „Seeling Modell“?

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 14 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Nach dem sogenannten "Seeling-Modell" haben Unternehmer die Möglichkeit aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes 100 % der Vorsteuern zu beantragen, wenn die unternehmerische Nutzung an einem gemischt genutzten Gebäude mindestens 10 % beträgt.

Im Gegenzug muss der Unternehmer über einen Zeitraum von 10 Jahren die private Nutzung des Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen und versteuern. Die unentgeltliche Wertabgabe wird dabei wie folgt bemessen: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auf 10 Jahre verteilt.
Durch diese Gestaltung, können Unternehmer erhebliche Liquiditätsvorteile erzielen, da ihnen die Vorsteuer auf den privat genutzten Teil bis zur Rückzahlung zinslos zur Verfügung gestellt wird.
Am 15.01.2010 wurde nun im Amtsblatt der Europäischen Union eine Änderung der MwStSystRL veröffentlicht. Unter anderem auf die Initiative von Deutschland hin wird das "Seeling-Modell" abgeschafft. Die Änderung ist spätestens bis zum 01.01.2011 in nationales Recht umzusetzen.

Der Vorsteuerabzug ist zukünftig nun auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der unternehmerisch genutzt wird. Von Vorteil ist, dass es nunmehr auch möglich sein wird, Vorsteuerbeträge nachträglich geltend zu machen, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes im Zeitablauf erhöht. Dies war bisher nicht möglich.
Hinsichtlich der Umsetzung in das deutsche Umsatzsteuergesetz darf vermutet werden, dass die deutsche Finanzverwaltung, die die bisherige Regelung schon lange gestört hat, die Richtlinie zügig umsetzen wird. Unklar ist, ob es eine Übergangsregelung geben wird.
TIPP: Unternehmer, die das "Seeling-Modell" noch nutzen wollen, müssen sich daher mit der Umsetzung des Bauvorhabens beeilen.

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