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Die Beiträge zu einer betrieblichen Altervorsorge sind - unter
bestimmten Voraussetzungen - von der Lohnsteuer und von der
Sozialversicherung befreit.
Arbeitnehmer können durch eine betriebliche Altersvorsorge ihren
Nettolohn optimieren und gleichzeitig ihre spätere gesetzliche
Rente durch eine private Ergänzung aufstocken.
Für eine betriebliche Altersvorsorge stehen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung:
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds,
Unterstützungskasse, Pensionszusage. Alle Formen der betrieblichen
Altersvorsorge sind im sogenannten Alterseinkünftegesetz
geregelt.
Das Alterseinkünftegesetz trat mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft
und führte das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ein - das
bedeutet, dass die Beitragszahlungen weitgehend steuer- und
sozialversicherungsbefreit sind - und später die Auszahlungen aus
den Versicherungen besteuert werden. In der Erwerbsphase sollen
Arbeitnehmer durch diese Gestaltung entlastet werden und die
Besteuerung auf Zeiten verschoben werden in denen das zu
versteuernde Einkommen im Regelfall nied-riger ist als in der
aktiven Erwerbsphase (in der Regel sind nur noch Renteneinkünfte zu
versteuern).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben die Regelungen vor 2004
für bestehende Versicherungen in Kraft.
In den folgenden blattgrün-Ausgaben wollen wir Ihnen jeweils einen
Durchführungsweg vorstellen und die Besonderheiten aufzeigen. Dabei
gehen wir jeweils auf die Rechtslage ab 2005 als auch auf die
Rechtslage vor 2005 ein.
In unserem ersten Beitrag der Reihe stellen wir Ihnen die
Direktversicherung vor:
Bei der klassischen Direktversicherung schließt der Arbeitgeber
eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers als
versicherte Person ab. Versicherungsnehmer ist dabei der
Arbeitgeber. Die Beitragszahlung erfolgt ebenfalls direkt über den
Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene sind aus
der Direktversicherung bezugsberechtigt.
Rechtslage ab 2005
Bis 2004 waren alle Arten der Lebensversicherung begünstigt.
Direktversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen werden,
sind nur noch begünstigt, wenn die Versicherungsleistungen als
Leibrente oder Ratenzahlungen mit sog. Restverrentung festgelegt
sind. Lebensversicherungen mit ausschließlicher
Einmalkapitalauszahlung oder zeitlich befristeten Leistungen sind
nicht mehr begünstigt. Allerdings steht die vereinbarte
Möglichkeit, anstelle lebenslanger Versorgungsleistungen eine
Kapitalauszahlung zu wählen, der Steuerfreiheit noch nicht
entgegen.
Eine selbstständige
Berufsunfähigkeitsversicherung kann lohnsteuerlich
ebenfalls als Direktversicherung behandelt werden, wenn die
gesetzlich verlangten Auszahlungsformen für die zugesagten
Versorgungsleistungen eingehalten sind. Im Hinblick auf die
entfallende Versorgungsbedürftigkeit bei dieser Versicherungsart
ist es für die Steuerfreiheit unschädlich, wenn die Rente oder der
Auszahlungsplan für den Versorgungsfall zeitlich befristet ist,
eine Berufsunfähigkeitsrente bspw. längstens bis zum Bezug der
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt
wird.
Wie hoch ist der maximal begünstigte Beitrag?
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für
das Jahr 2012 entsprechen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur
gesetzlichen Rentenversicherung einem jährlichen Betrag in Höhe von
2.688 € (monatlich 224 €). Für 2011 betrug der Betrag: 2.640 €
(monatlich 220 €).
TIPP: Für Beiträge zu einer Direktversicherung,
die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, gilt ein
zusätzlicher Steuerfreibetrag von 1.800 €. Der
maximal steuerfreie Betrag erhöht sich für 2012 somit auf 4.488 €.
Aber Achtung: Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 €
gilt allerdings nicht, wenn Beiträge für eine bereits vor dem
01.01.2005 vereinbarte Altersversorgung (Direktversicherung oder
Pensionskasse) weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen pauschal
versteuert werden.
Bei der Sozialversicherung gilt der zusätzliche Steuerfreibetrag
ebenfalls nicht - Beiträge zu einer Direktversicherung bleiben also
nur sozialversicherungsfrei bis zur Höhe von 2.688 € in 2012.
Bei beiden steuerfreien Höchstbeträgen handelt es sich um
Jahresgrenzen, die der Arbeitnehmer auch dann in vollem Umfang in
Anspruch nehmen kann, wenn er während des Kalenderjahrs nur
teilweise in einem Dienstverhältnis gestanden hat oder nicht für
das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Außerdem kann die
Steuerbefreiung bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach zur Anwendung
kommen. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs sein
erstes Dienstverhältnis, können die beiden Höchstbeträge im neuen
Dienstverhältnis erneut in Anspruch genommen werden. Dies setzt
allerdings entsprechende Beitragsleistungen beider Arbeitgeber
voraus (ggf. finanziert durch eine Entgeltumwandlung).
Die Beitragszahlungen können entweder als zusätzlicher
Gehaltsbestandteil (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder
im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erbracht
werden.
Welche Voraussetzungen sind für die Inanspruchnahme der
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu erfüllen?
Rechtslage bis 2004
Bis Ende 2004 waren alle Arten der Lebensversicherung begünstigt
(Kapital- und Rentenversicherungen, reine Todesfallversicherungen
etc.). Grundsätzlich nicht begünstigt waren nur
Kapitallebensver-sicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger
als 5 Jahren.
Bis Ende 2004 waren Beiträge im Rahmen einer Direktversicherung
wie folgt begünstigt:
Bis zu einem Beitrag von 1.752 € (monatlich 146 €) konnte die
Lohnsteuer nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschaliert werden - bis
zum gleichen Beitrag waren die Beiträge auch
sozialversicherungsfrei.
Begünstigt im Rahmen der Übergangsregelung für sog. Altzusagen
sind weiterhin insbesondere "alte" Direktversicherungen, die eine
Einmalkapitalauszahlung bzw. zeitlich befristete Leistungen
vorsehen. Während für "alte" Versorgungszusagen, die eine
Einmalkapitalauszahlung bzw. zeitlich befristete Leistungen
vorsehen, weiterhin nur die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung im
Rahmen der Übergangsregelung besteht, kann für Beitragsleistungen
in eine alte Direktversicherung in bestimmten Fällen ab 2005
gleichzeitig auch die neue Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung
kommen. Konkret betroffen von der Doppelförderung sind
Direktversicherungen, die auf einer Versorgungszusage vor dem
01.01.2005 beruhen und als Auszahlungsform schon bisher lebenslange
monatliche Renten oder einen Auszahlungsplan mit Restverrentung
vorsehen.
WICHTIG: Abwahl der Steuerfreiheit zugunsten der
Pauschalbesteuerung
Die Steuerfreiheit hat dabei grundsätzlich Vorrang vor der
Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG a. F. Beitragsleistungen
für eine "alte" Direktversicherung, die auch die Voraussetzungen
der neuen Steuerbefreiungsvorschrift erfüllen, fallen damit
vorrangig unter die begrenzte Steuerbefreiung. Der Gesetzgeber hat
allerdings die Möglichkeit geschaffen, auf die Anwendung der
Steuerbefreiung für diese konkreten Beiträge zu verzichten. Bei
allen zum 01.01.2005 bestehenden Arbeitsverhältnissen hatte der
Verzicht auf die Steuerfreiheit spätestens bis zum 30.06.2005 zu
erfolgen, bei einem späteren Arbeitgeberwechsel vor der ersten
Beitragsleistung. Der Arbeitnehmer kann den Verzicht auf die
Steuerfreiheit in jedem Dienstverhältnis nur einmal erklären. Bei
einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer sein Wahlrecht bzgl.
der "alten" Direktversicherungen bis zur ersten Beitragszahlung
durch den neuen Arbeitgeber von Neuem ausüben.
Für sogenannte Altverträge sind aus Vertrauensschutzgründen die
bisherigen Vorschriften zur Pauschalbesteuerung von
Beitragsleistungen mit 20 % weiterhin anwendbar.
Direktversicherungen, die z. B. eine Kapitalauszahlung als
Einmalbetrag vorsehen und deshalb nicht unter die neue
Steuerbefreiung fallen, hätten ohne diese Übergangsregelung für
Altverträge ab 2005 immer dem normalen Lohnsteuerabzug unterlegen.
Hier kann weiterhin problemlos die pauschale Versteuerung
angewendet werden.
Die Voraussetzungen des weiter geltenden § 40b Abs. 1 EStG a. F.
sind im Wesentlichen:
Veröffentlicht im Februar 2012