Dieser Artikel wurde vor etwa 8 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Hintergrund
Bisher wurde der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber anhand der von
den Gemeinden ausgestellten Lohnsteuerkarten vorgenommen. Zukünftig
- also ab 2012 - sollten die Arbeitgeber die
Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt online abrufen können. Die Erhebung
der Lohnsteuer sollte mit Hilfe der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM - erfolgen.
Die Einführung des ELStAM-Verfahrens wird sich nun verzögern. Die
Einführung wird sich wohl mindestens bis in das 2. Quartal 2012
verschieben.
Was gilt nun für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab
2012?
Im Prinzip gelten die Übergangsregelungen des Jahres 2011 in 2012
fort. Bereits in 2011 musste der Lohnsteuerabzug ohne eine neue
Lohnsteuerkarte vorgenommen werden - die Lohnsteuerkarte 2010 hatte
weiterhin Gültigkeit.
Dies wird nun auch in 2012 der Fall sein.
WICHTIG: Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch in 2012 zunächst
weiter - ist also maßgebend für den Lohnsteuerabzug, die Zahl der
Kinderfreibeträge, das Kirchensteuermerkmal und evtl. Freibeträge.
Fehlt eine Lohnsteuerkarte oder geht sie verloren, so stellt das
örtlich zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Die
entsprechenden Übergangsvorschriften des § 52b EStG bleiben
zunächst in Kraft.
Was noch nicht abschließend geregelt ist, ist wie Arbeitnehmer den
Nachweis über evtl. Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
gegenüber ihrem Arbeitgeber erbringen können. Sobald uns hierzu
eine Stellungnahme der Finanzverwaltung vorliegt werden wir Sie
entsprechend informieren.
Bitte beachten Sie:
Die Lohnsteuerkarten 2010 dürfen also nicht vernichtet werden! Bei
einem Arbeitgeberwechsel muss der bisherige Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine für 2011
ausgestellte Ersatzsteuerbescheinigung zur Vorlage beim neuen
Arbeitgeber aushändigen.
Die Vereinfachungsregelungen für Auszubildende (Ansatz der
Lohnsteuerklasse 1 unter weiteren Voraussetzungen ohne
Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung) ist ebenfalls weiterhin
anzuwenden.
HINWEIS: In der letzten blattgrün-Ausgabe haben
wir darüber berichtet, dass zurzeit die Finanzverwaltung alle
Arbeitnehmer über ihre individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale
informiert, verbunden mit der Bitte diese auf Richtigkeit hin zu
überprüfen.
Diese Mitteilungen werden weiterhin verschickt.
Bitte kontrollieren Sie diese Mitteilungen sorgfältig, da diese
die Grundlage für den Lohnsteuerabzug bilden, sobald das
ELStAM-Verfahren einsatzfähig ist.
Veröffentlicht im Dezember 2011