Flüchtlinge einstellen, aber richtig

Gerade in der Landwirtschaft liegt der Gedanke nahe, Flüchtlinge als motivierte Arbeitskräfte einzustellen, schließlich werden dort immer wieder Mitarbeiter gesucht: Ob bei der Aussaat, der Ernte oder auch dazwischen – viele Flüchtlinge sind dankbar für einen Arbeitsplatz und gehen mit Fleiß an die Arbeit.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 9 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Bei Flüchtlingen ohne bewilligten Asylantrag gilt es, das Asylrecht zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis haben sie keine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, weshalb zunächst einige Hindernisse überwunden werden müssen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, welche Rolle der Asylbewerber im Unternehmen einnehmen soll: Vollwertiger Angestellter, Auszubildender oder Praktikant?

Gemeinsam haben sie vor allem eines: In den ersten drei Monaten nach Stellung des Asylantrags gilt ein generelles Arbeitsverbot. Dieses kann sich darüber hinaus verlängern, wenn der Asylbewerber noch in einer Aufnahmeeinrichtung leben muss. Sobald das generelle Arbeitsverbot nicht mehr besteht, unterscheiden sich die jeweiligen Kriterien teils deutlich. Damit Sie dabei nicht den Überblick verlieren, liefern wir Ihnen die jeweiligen Eckdaten.

Angesteller:

Wurde der Asylantrag bereits vor 15 bis 47 Monaten gestellt, entfällt die Vorrangprüfung und die Bundesagentur für Arbeit kontrolliert lediglich noch die Beschäftigungsbedingungen. Entsprechen diese geltendem Recht, wird nach einigen Wochen eine Arbeitserlaubnis erteilt.

Ab dem 48. Monat muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr hinzugezogen werden. Die Ausländerbehörde kann dann selbstständig darüber entscheiden, ob die Anstellung bewilligt wird.

Ausbildung:

Praktika:

Befindet sich der Asylbewerber in einer Berufs- oder Hochschulausbildung und will ein begleitendes Praktikum absolvieren, bedarf es keiner zusätzlichen Zustimmung für das Praktikum. Voraussetzung ist lediglich, dass es einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung hat und dass der Praktikant erstmals ein ausbildungsbegleitendes Praktikum in Ihrem Betrieb absolviert. Auch hier findet der Mindestlohn bei einer Dauer von bis zu drei Monaten keine Anwendung.

Achtung:
Für Flüchtlinge aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (sichere Herkunftsländer, Stand April 2016) gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Sie dürfen weder als Praktikanten noch als Auszubildende oder reguläre Arbeitskraft angestellt werden.

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