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Diese Mindestangaben können nicht durch andere, nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen, ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Der Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.
Hinweis
Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken verwendet wird.
Veröffentlicht im August 2013