Mindestlohn – Klappe die zweite! Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft

Das Thema Mindestlohn ist derzeit in aller Munde. Wir wollen Ihnen im folgenden Beitrag nochmals die wichtigsten Eckpunkte zum Thema Mindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft darstellen

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 10 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Seit dem 01.01.2015 ist der Mindestlohntarifvertrag Landwirtschaft in Kraft. Demnach gilt im Geltungsbereich des Tarifvertrages folgender Mindestlohn

ab 01.01.2015: West 7,40 €, Ost 7,20 €
ab 01.01.2016: West 8,00 €, Ost 7,90 €
ab 01.01.2017: West 8,60 €, Ost 8,60 €
ab 01.11.2017: West 9,10 €, Ost 9,10 €

Ab dem 01. Januar 2018 gilt dann der gesetzliche Mindestlohn!

Unter den Geltungsbereich Ost fallen die folgenden Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern.

Der Tarifvertrag Mindestentgelt Landwirtschaft greift unter folgenden Voraussetzungen:

Der Tarifvertrag (TV) gilt für Betriebe und Betriebsteile die arbeitszeitlich überwiegend land-und forstwirtschaftliche und gartenbauliche Tätigkeiten verrichten und die in den Zuständigkeitsbereich der SVLFG fallen.

 

Ausnahmen vom Mindestlohn!

Der Mindestlohn ist für folgende Gruppen nicht zu zahlen:

Darüber hinaus gibt es keine Ausnahmen!

Der Mindestlohn ist also auch an schwerbehinderte Menschen, an Rentner, an Schüler über 18 Jahre und auch an ausländische Saisonarbeitskräfte zu zahlen!

 

Aufzeichnungspflichten im Mindestlohn

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Nach dem TV ist zwingend folgendes aufzuzeichnen:

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Arbeitszeit

Nach dem Arbeitsgesetz gelten folgende Regelungen zur Arbeitszeit

 

Kost und Logis

Eine Unterschreitung des Mindestlohnes durch Abzug bzw. Anrechnung von Kost und Logis ist grundsätzlich nicht zulässig! Am besten werden für die Miete und die Arbeitsleistung 2 separate Verträge abgeschlossen. Der Zoll akzeptiert wohl eine Aufrechnung der Mietansprüche des Arbeitgebers gegen die Mindestlohnansprüche des Arbeitnehmers, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

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