Mitarbeiterdarlehen

Auch in 2010 führen wir die Reihe
“Extras für Ihre Mitarbeiter” fort.
In dieser Ausgabe widmen wir uns
den Mitarbeiterdarlehen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 15 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Darlehen zur privaten Nutzung des Mitarbeiters gewähren. Dabei ist Voraussetzung, dass dem Mitarbeiter Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrages überlassen wird. Als Arbeitslohn zu versteuern sind bei einem Mitarbeiterdarlehen nur die Zinsvorteile.

Die eigentliche Auszahlung der Darlehenssumme führt zu keinem Lohnzufluss. Die Zinsvorteile aus der Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens gehören als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Mit Wirkung ab 01. Januar 2008 gelten für die Bewertung des Zinsvorteiles aus Arbeit- geberdarlehen neue Vorschriften. Rechtliche Grundlagen für die Behandlung des Zinsvorteils bei Arbeitgeberdarlehen sind § 8 Abs. 2 des Einkommensteuer-          gesetzes sowie eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der               Finanzen vom 01. Oktober 2008.

Das Wichtigste in Kürze:
Bis zu einer Darlehenssumme von 2.600 € sind Arbeitgeberdarlehen lohnsteuerlich
und beitragsrechtlich unbeachtlich. Dabei ist die Summe der noch nicht getilgten
Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes maßgeblich. Mehrere vom Arbeitgeber gewährte Darlehen sind bei der Prüfung der Freigrenze zusammenzufassen.

Die Höhe des ggf. anzusetzenden geldwerten Vorteils aus dem Sachbezug Zinsvergünstigung richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem    marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes auf die von der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de veröffentlichten Effektivzinssätze zurückgegriffen werden. (Rubrik: EWU-Zinsstatistik, Neugeschäft)
Wie sich der Zinsvorteil genau berechnet, ist im Einzelfall genau zu beurteilen.

Entspricht der Zinssatz dem marktüblichen Zins, so ist selbstverständlich kein geldwerter Vorteil aus der Gewährung des Darlehens zu versteuern.


Auch für Darlehen, die vor 2008 gewährt wurden, sind die Neuregelungen anzuwenden.

Generell empfiehlt es sich bei Arbeitgeberdarlehen einen schriftlichen       Darlehensvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen, aus dem sich Regelungen zur Höhe des Darlehens, der Verzinsung und der Tilgung ergeben.


Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an

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