Es soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt erhaltene Gelder grundlos angesammelt oder zum Aufbau sonstigen Vermögens eingesetzt werden. Zeitnah ist eine Mittelverwendung, z. B. für bis Ende 2011 vereinnahmte Spenden dann, wenn sie bis Ende 2012 ausgegeben werden (Mittel-Verwendungsfrist).
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren projektbezogene Spenden auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto eines Vereins eingezahlt worden. Zum Ende der Mittelverwendungsfrist waren dort aber noch alle eingegangenen Spenden vorhanden, weil die entsprechenden projektbezogenen Ausgaben von einem anderen Bankkonto bezahlt wurden. Das Finanzamt meinte deswegen, die Mittelverwendungsfrist sei nicht eingehalten worden. Das Gericht gab jedoch dem Verein Recht, weil ihm nicht vorgeschrieben werden kann, von welchem Bankkonto er seine satzungsmäßigen Ausgaben zu bestreiten hat.
Hinweis: Für alle ab dem 1. Januar 2012 vereinnahmten Spenden ist die frühere einjährige Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre ausgeweitet worden.
Veröffentlicht im März 2018