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Was bedeutet das nun konkret?
Die bisherige Regelung zum Pfändungsschutz sah vor, dass ein
bestimmter Betrag auf dem normalen Girokonto von den Gläubigern
nicht gepfändet werden konnte. Ein Betrag in Höhe von 985,15 € (bis
zum 30. Juni 2011) blieb als Existenzminimum vor dem Zugriff der
Gläubiger verschont. Der Betrag konnte sich - sofern
unterhaltsberechtigte Verwandte vorhanden gewesen sind -
entsprechend erhöhen. Der Schuldner war dadurch in der Lage, seinen
normalen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen (Miete,
Lebensmitteleinkauf etc.).
Dies ändert sich nun. Um den gleichen Schutz wie bisher zu
erreichen müssen die Schuldner ein spezielles Girokonto beantragen
- das sogenannte P-Konto. Bankkunden haben seit letztem Sommer
einen Anspruch darauf, dass ihr Girokonto in ein sogenanntes
P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird.
Denn zum Jahresende laufen die Verfügungen der Amtsgerichte aus,
die die Schuldner bisher davor geschützt haben, dass bei einer
Zwangsvollstreckung das gesamte Gehalt oder die ganzen
Sozialleistungen gepfändet werden.
Auf einem P-Konto besteht automatisch Pfändungsschutz für das
Existenzminimum. Im Zuge dieser Änderung wurden auch die
Pfändungsschutzgrenzen angehoben. Der Grundfreibetrag beträgt seit
dem 01. Juli 2011 1.028,89 €. Für unterhaltspflichtige Ehegatten
oder Kinder steigt der Betrag für die erste Person um 387,22 €, für
die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 215,73 € hinzu.
Diese Beträge sind vor der Pfändung geschützt und stehen auch bei
einer Kontopfändung dem Kontoinhaber weiterhin zur Verfügung, um
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - jedoch nur auf einem
P-Konto!
Um ein entsprechendes P-Konto zu beantragen setzen Sie sich bitte
mit Ihrer zuständigen Bank in Verbindung. Die Umstellung auf ein
P-Konto ist unter Umständen mit zusätzlichen Gebühren verbunden.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank.
Um den nicht pfändbaren Betrag zu berechnen, benötigt die Bank
weiterhin entsprechende Bescheinigungen auf denen das
Arbeitseinkommen oder der Erhalt von Sozialleistungen bestätigt
wird.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet die notwendigen Bescheinigungen
für ein P-Konto (zum Nachweis von Arbeitseinkommen etc.) kostenlos
den Arbeitnehmern auszustellen. Weitere Stellen an denen die
notwendigen Bescheinigungen beantragt werden können, sind
Sozialleistungsträger, Familienkassen oder Schuldnerberatungen.
Veröffentlicht im November 2011