Sachentnahme des privaten Stromverbrauchs

Durch eine Änderung der Einkommensteuerrichtlinien wird nun klargestellt, dass der private Stromverbrauch einer gewerblichen Photovoltaikanlage nicht als eine private Verwendung der Anlage angesehen wird – sondern als Sachentnahme.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 12 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Damit hat nun auch die Finanzverwaltung eindeutig klargestellt, dass die Anlage in vollem Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet bleibt und damit eine vollständige betriebliche Verwendung im Sinne des § 7g EStG gegeben ist.

Somit können für Photovoltaikanlagen Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Problematisch bleibt der Sachverhalt allerdings weiterhin, wenn eine Stromverwendung aus der gewerblichen Photovoltaikanlage hin zum landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Hier ist noch ungeklärt ob ebenfalls eine Sachentnahme vorliegt.

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages oder eine Sonderabschreibung erfordert die vollumfängliche Zuordnung zu einem Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Mischnutzung von Gewerbe und LuF bleibt die Frage ungeklärt ob die Nutzung einer Stromerzeugungsanlage zugleich über deren Zuordnung entscheiden oder ob auch hier die Stromentnahme als Sachentnahme zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs zu erfassen ist.

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen