Umsatzsteuer: Steuersatz für die Lieferung von Pflanzen und damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen

Bereits in unserer November-Ausgabe haben wir über das BFH-Urteil vom 25.06.2009 berichtet, das in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung bei der gleichzeitigen Lieferung und der Einpflanzleistung von Pflanzen für Klarheit gesorgt hat

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 15 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Die Finanzverwaltung hat bisher die beiden Leistungen als einheitlich beurteilt und beides dem Regelsteuersatz unterworfen. Entgegen der Auffassung der Finanz-verwaltung sieht der BFH in dieser Fallkonstellation keine einheitliche Leistung. Vielmehr stellen die Lieferung und das Einpflanzen zwei selbstständige Leistungen dar.
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun mit einem BMF-Schreiben vom 04.02.2010 angeschlossen.
Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese nun mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig davon, ob sie diese anschließend noch einpflanzen oder nicht. Das Einpflanzen ist dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen - dabei muss es jedoch das vorrangige Interesse des Verbrauchers sein, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.
Wenn zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, dann wird angenommen, dass das Interesse des Leistungsempfängers nicht mehr alleine im Erwerb der Pflanze liegt und somit die Leistung als einheitlich anzusehen ist - und die Leistung insgesamt mit dem Regelsteuersatz abzurechnen ist. Die Finanzverwaltung hat in ihrem BMF-Schreiben auch nochmals klar dargelegt, dass die Grabpflege nicht unter die Neuregelung fällt.
Auch bei Planungsarbeiten und Gartengestaltungen ist weiterhin von einer einheitlichen Werkleistung auszugehen.
Beispiel: Herr Müller kauft in einer Baumschule 20 Flieder und 1 Tannenbaum. Er will den Tannenbaum eingepflanzt haben. Herr Müller bekommt daraufhin von seiner Baumschule zwei Rechnungen:

 

Will Herr Müller neben der reinen Einpflanzleistung von der Baumschule seines Vertrauens noch den Garten geplant haben - und bestellt er dies als einheitliche Dienstleistung - so fällt der Verkauf der Pflanzen als Nebenleistung unter den Regelsteuersatz.
Die Neuregelungen sind ab dem 01.04.2010 verbindlich anzuwenden.

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