Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern

Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Spedition, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten verhängten Bußgelder übernommen hat.

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Die Spedition hat diese Bußgelder nicht als geldwerten Vorteil behandelt und auch nicht der Lohnsteuer unterworfen.

Im Rahmen einer bei der Spedition stattfindenden Lohnsteuerprüfung wurde dieser Sachverhalt dann aufgegriffen.
In seinem Leitsatz stellt der BFH folgendes klar: Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind – so handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
Für die Spedition bedeutet dies folgendes: Die übernommenen Bußgelder sind als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Lohnsteuer ist dann entsprechend abzuführen.

In seiner Begründung stellte der BFH insbesondere auf folgende Tatsache ab: Vorteile haben dann keinen Arbeitslohncharakter wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aus ganz überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Das eigenbetriebliche Interesse der Spedition war nicht eindeutig nachweisbar, sodass der BFH auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers unterstellte und somit die Bußgelder Arbeitslohn darstellten. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung auch zu verneinen sein. Dies wird jedoch im Regelfall schwer nachweisbar sein, da der Arbeitnehmer immer ein starkes Interesse hat – nämlich den Erhalt des Arbeitsplatzes, die Zahlung des Lohnes sowie dass ihm aus seiner Tätigkeit keine finanziellen Einbußen entstehen.

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