Das bayerische Landesamt für Steuern hat dazu nun in einem Schreiben vom Januar Stellung dazu genommen. Die wichtigsten Passagen dieses Schreibens haben wir für Sie zusammengefasst:
Die gute Nachricht gleich vorweg: An elektronische Kontoauszüge sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen wie an elektronische Rechnungen – grundsätzlich sind elektronisch empfangene Kontoauszüge also zulässig und werden auch steuerlich anerkannt.
ABER:
Bei Eingang des elektronischen Kontoauszuges sind folgende Vorgänge auszuführen:
HINWEIS:
Bei der Aufbewahrung des elektronischen Kontoauszuges sind folgende Vorschriften zu beachten: Abgabenordnung, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
Es empfiehlt sich im Regelfall die digitalen Dokumente in einem Archivierungssystem aufzubewahren – hier lassen Sie sich dann bitte vom Anbieter bestätigen, dass er die entsprechenden Vorschriften einhält und auch Änderungen mitverarbeitet. Liegt eine solche Bestätigung nicht vor können die digitalen Belege insgesamt verworfen werden.
Das Schreiben führt weiterhin aus, dass wie alle anderen originär digital aufzubewahrenden Unterlagen die elektronischen Kontoauszüge auch dem Datenzugriffrecht nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen. Der Prüfer kann also jederzeit Zugang zu den Daten fordern und diese sind für die Dauer der Aufbewahrungsverpflichtung zu speichern, gegen Verlust zu sichern und maschinell auswertbar vorzuhalten.
Dies entspricht auch den Vorschriften bei den elektronischen Rechnungen und der Buchhaltung.
Die gleichen Grundsätze gelten auch wenn der Gewinn auf Grundlage einer Einnahmen-Überschuss- Rechnung ermittelt wird.
Für Privatpersonen besteht keine Aufbewahrungspflicht. Wir empfehlen aber auch im privaten Bereich die Auszüge für einen bestimmten Zeitraum (bis zu 5 Jahre) aufzubewahren.