Ausweitung des § 13b UStG Anwendungsbereiches

§13b UStG führt dazu, das sich die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger verlagert.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 14 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Das bedeutet, dass der Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen muss und gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Anwendungsbereich des § 13b UStG wurde nun mit Wirkung zum 01.01.2011 erweitert:


Bitte beachten Sie dies. Die Finanzverwaltung wird in einem BMF-Schreiben zu den Änderungen noch Stellung nehmen.

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