Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet

Bei einem gemischt genutzten Grundstück muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Position der Grundsteuer die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten trennen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

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In dem entschiedenen Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude. Der Vermieter hatte die Grundsteuer einheitlich auf alle Mieter umgelegt, ohne diese nach Wohn- und Gewerbeflächen zu trennen.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vermieter jedoch eine Trennung der Kosten vornehmen müssen. Zwar sei eine gesonderte Abrechnung nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach Quadratmetern zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führe. Unerheblich sei dabei lediglich eine Mehrbelastung innerhalb einzelner Kostenarten von 5 % bis 10 %. Liege diese Ersparnis darunter, sei ein Nachteil für den Mieter zumutbar. Eine Abrechnungsvereinfachung sei aber für den Vermieter ausgeschlossen, wenn es sich um schlichte Rechenvorgänge handelt. Dies sei bei der Grundsteuer der Fall, da der Einheitswertbescheid bereits eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthalte.

Diese dem Einheitswertbescheid zu entnehmenden Anteile für Wohn- und Gewerberaum seien lediglich zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Der Vermieter soll nur privilegiert werden, wenn es einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, die Kosten getrennt festzustellen. Bei der Grundsteuer sei das aber nicht der Fall.

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