Buchführung | Zugriff auf Kassendaten eines Einzelunternehmens (BFH)

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 10 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen (BFH, Urteil v. 16.12.2014 - X R 42/13; veröffentlicht am 15.4.2015).

Sachverhalt:

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Entscheidet er sich aber für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie diese speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und muss seine Aufzeichnungen auch aufbewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Anmerkung: Mit diesem und zwei weiteren Urteilen vom selben Tag (X R 29/13 und X R 47/13; beide NV) hat der BFH die hochumstrittene und im Schrifttum vieldiskutierte Frage nach dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (s. nur Wacker/Högemann, BBK 2013, S. 621 und Graf, BBK 2013, S. 875) zu Lasten der Kläger, in allen drei Fällen Apotheker, entschieden. Die grundlegenden Ausführungen dieser Urteile zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Zusammenhang mit der Kassenführung und den täglichen Bargeschäften sind für alle Einzelhändler maßgebend und daher von ihnen zu beachten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 15.4.2015 sowie NWB Datenbank

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