Frist: Vorsteuerzuordnung gemischt genutzter Leistungen zum Unternehmen

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt.

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Wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist der Vorsteuerabzug und später gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich. Ein Unternehmer hat dann Zuordnungswahlrechte für einheitliche Gegenstände, wenn er sie teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch verwenden will.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Vereinsarbeit) besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nicht-unternehmerischen Verwendung um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf) hat er in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiter einer 10%igen unternehmerischen Nutzung. Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

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