Geringwertige Wirtschaftsgüter – das neue Wahlrecht

Überblick über die verschiedenen Wahlmöglichkeiten

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 14 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Regelungen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem Jahr 2010 neu gestaltet.

Der Gesetzgeber räumt den Steuerpflichtigen künftig ein Wahlrecht ein. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können die Steuerpflichtigen künftig zwischen der "alten" Regelungen - der sogenannten 410 € Regelungen - und dem Sammelposten der im Jahr 2008 eingeführt wurde - wählen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € netto - Regelung bis 31.12.2007

Sammelposten - Regelung für die Jahre 2008 und 2009

nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010

mehr als 150 €

zwar 150 € nicht ab 1.000 €

Sammelposten

tatsächliche Nutzungsdauer

ohne Bedeutung

Regelung ab 2010

150 €, nicht aber 410 €

Sonderstellung

150 € nicht übersteigen

sofort

Wir empfehlen daher die Anwendung der Drei Konten-Modells:

Konto 1

Konto 2

Konto 3

Konto 1 WG bis 150 €<br> Konto 2 WG 150 € bis 410 €<br> Konto 3 WG 410 € bis 1.000 €<br> <br>

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen