„Hofabgabeklausel“ – eine Fortsetzung

Nachdem im letzten Jahr durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Hofabgabeklausel gekippt wurde haben sich einige Änderungen in der Alterskasse und der Krankenkasse ergeben.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Diese Änderungen können Auswirkungen auf die Rente und den Beitrag zur Krankenkasse haben – die wichtigsten wollen wir Ihnen kurz darstellen:

 

Alterskasse

Auswirkungen bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten. Für neue vorzeitige Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten sind zum 01.01.2019 Einkommensanrechnungen eingeführt worden: Wird nun vorzeitig eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente beantragt wird diese um das aus dem Betrieb erzielte Einkommen (oder um Einkommen aus anderen Quellen) gekürzt.

Anrechnung vorzeitiger Altersrente
Ein Hinzuverdienst bis zu 450 € bleibt anrechnungsfrei. Danach wird nur noch eine Teilrente nach folgender Staffel ausgezahlt:

bis 1.214, 85 € Rente wird um ⅓ gekürzt
bis 1.775, 55 € Rente wird um ½ gekürzt
bis 2.336, 25 € Rente wird um ¾ gekürzt
ab 2.336, 26 € Rentenzahlung entfällt
Die Anrechnung entfällt mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Von der Anrechnung ausgenommen sind vorzeitige Altersrenten die bereits vor dem 31.12.2018 bestanden haben (Bestandsschutz).

Anrechnung Erwerbsminderungsrente

Ein Hinzuverdienst bis zu 450 € bleibt anrechnungsfrei. Danach wird nur noch eine Teilrente nach folgender Staffel ausgezahlt:

bis 1.588, 65 € Rente wird um ⅓ gekürzt
bis 2.149, 35 € Rente wird um ½ gekürzt
bis 2.616, 60 € Rente wird um ¾ gekürzt
ab 2.616, 60 € Rentenzahlung entfällt

Angerechnet werden in beiden Fällen laufende Einkünfte aus einer Beschäftigung und aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit sowie Einnahmen aus der Landund Forstwirtschaft wenn die Mindestgröße erreicht wird.

Die Gewährung der Erwerbsminderungsrenten (inklusive Witwenrente) erfolgt zukünftig nur noch für längstens 3 Jahre. Danach ist die Rente neu zu beantragen.

Regelaltersrente

Auch wenn das Unternehmen weiter bewirtschaftet wird sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beiträge zur Altersklasse mehr zu entrichten.

 

Krankenkasse

Wird das Unternehmen neben dem Bezug von Rente weiter bewirtschaftet gilt folgender Grundsatz: „Aktiv vor Passiv“ – das bedeutet, es besteht nach wie vor Versicherungspflicht als Unternehmer und nicht als Altersrentner.

Das bedeutet: Es besteht nach wie vor Beitragspflicht als Unternehmer – daneben entsteht eine zusätzliche Beitragspflicht als Rentner. Das bedeutet auch, dass ggf. für alle Einkommensarten Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind – gedeckelt durch den Höchstbeitrag.

Auch bei der Berufsgenossenschaft besteht für ein aktives Unternehmen nach wie vor Versicherungs- bzw. Beitragspflicht.

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