Minijob auf Abruf

Mit dem Gesetz über den Mindestlohn und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind weitreichende Änderungen in Bezug auf die sogenannte „Arbeit auf Abruf“ in Kraft getreten.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Durch das Mindestlohngesetz und die Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.01.2019 auf 9,19 € pro Stunde senkt sich die maximal monatliche Stundenzahl bei Minijobbern weiter ab. Um nicht über die 450 € Grenze zu kommen, können die Minijobber maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten. Dies sind umgerechnet 11 Stunden in der Woche (Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat).

Wir bitten um Beachtung.

Die umfassendere Änderung ist durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten:

Ist die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt oder ist Arbeit auf Abruf vereinbart, greift dann eine gesetzliche Vermutung bzgl. der Arbeitszeit.

Bis zum 31.12.2018 wurde als fiktive Arbeitszeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden angenommen – ab dem 01.01.2019 wird als fiktive Arbeitszeit eine Zeit von 20 Stunden pro Woche unterstellt.

Das bedeutet: wird Minijob vereinbart – aber keine regelmäßige Arbeitszeit so rechnet der Gesetzgeber wie folgt: wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden, Mindestlohn 9,19 €, Wochenfaktor 4,33 = 796,47 € Bruttolohn – die Minijob Grenze ist also überschritten!!

WICHTIG: Diese Folge tritt nicht nur ein, wenn im Arbeitsvertrag Arbeit auf Abruf vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden – und nur ein Personalfragebogen ausgefüllt wurde! Insbesondere dann, wenn in den Personalfragebogen keine Angaben zur Arbeitszeit enthalten sind.

 

Was passiert, wenn die fiktive Arbeitszeit angewendet wird?

Da dann die Minijob – Grenze überschritten ist, tritt vollumfänglich Sozialversicherungspflicht ein. Ebenfalls entfällt die Möglichkeit die Lohnsteuer zu pauschalieren.

Die Deutsche Rentenversicherung wird, die nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nachfordern – im schlimmsten Fall für 4 Jahre. Zudem fallen für die nicht fristgerechte Zahlung Säumniszuschläge an.

Der betroffene Arbeitnehmer kann im Übrigen ebenfalls das bisher nicht ausgezahlte Entgelt auf Basis der gesetzlichen Fiktion nachfordern!

 

Was ist zu tun?

Prüfen Sie ihre bestehenden Arbeitsverträge auf die neuen Regelungen hin und ergänzen diese gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern.

Stellen Sie neue Minijobber ein, so vereinbaren Sie bitte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit – unter Beachtung der 11-Stunden Grenze. Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf, dass auch Minijobber einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben.

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen