Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung in Teilen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

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Die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist insoweit verfassungswidrig und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, diesen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.

Die Neuregelung ab 2007 im kurzen Überblick:
Grundsätzlich wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ein Abzugsverbot als Werbungskosten/Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer eingeführt. Davon gab es nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG nur eine Ausnahme - wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesam-ten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet - nur dann durften die Kosten in vollem Umfang abgesetzt werden.

Durch diese Änderung kamen nur noch wenige Berufsgruppen in den Genuss der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bspw. freiberufliche Journalisten oder Heimarbeiter.

Bis 2006 durften Arbeitnehmer, bei denen das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wurde oder bei denen außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, die Kosten die auf das häusliche Arbeitszimmer entfielen bis zum Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr absetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss von Anfang Juli nun 2 Falltypen unterschieden:

a)  Der "Lehrer-Fall" - es steht neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung
b) Der "Handelsvertreter-Fall" - das Arbeitszimmer wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, es steht daneben aber noch ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung.

Das Bundesverfassungsgericht begründet die Unterscheidung in 2 Falltypen damit, dass das Gesetz zu einem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt - innerhalb der Regelung aber zu differenzieren ist. Die Tatsache, dass neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist nach Auffassung des Gerichtes ein leicht nachprüfbares Indiz. Durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann der Nachweis unproblematisch erfolgen. Zitat:" Der Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird das Abzugsverbot bei der "Lehrer-Fallgruppe" als realitätsgerechte Typisierung nicht gerecht".

Schwieriger stuft das Bundesverfassungsgericht den Nachweis ein für den Fall, dass neben dem häuslichen Arbeitszimmer ein weiterer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Der Nutzungsumfang ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes allenfalls ein schwaches Indiz für die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Darüber hinaus fehlt es für das Bundesverfassungsgericht an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuer-pflichtigen zum Umfang der Nutzung.

Der Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes deutet darauf hin, dass zumindest für die Fallgruppe Lehrer wieder eine Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer geschaffen wird. Wie diese Regelung konkret aussieht ist derzeit noch nicht absehbar. Vorstellbar wäre es jedoch, dass die Regelung die bis 2006 galt (Deckelung auf 1.250 €) wieder eingeführt wird.

Für die Fallgruppe Handelsvertreter bleibt abzuwarten wie der Gesetzgeber sich entscheidet.

Die Finanzverwaltung hat in einem sogenannten BMF-Schreiben vom 12. August 2010 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen) zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes Stellung genommen.

HINWEIS: Bereits seit April 2009 ergehen Steuerbescheide im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers nur noch vorläufig.

Sind die entsprechenden Steuerbescheide entweder über einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk oder durch einen Einspruch noch änderbar, so sind die Finanzämter zunächst angewiesen wie folgt vorzugehen:

In Fällen ohne anderen Arbeitsplatz mit bereits nachgewiesenen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Lehrer-Falltypus) können die Aufwendungen vorläufig bis zu einem Betrag von 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für bereits veranlagte und noch offene Fälle in denen keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht wurden, sind die Steuerpflichtigen dazu aufgefordert die Aufwendungen nachzureichen und einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung der 1.250 € zu stellen. WICHTIG: Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen selbst zu stellen!

Sobald die Übergangsregelung umgesetzt ist werden entsprechende neue Bescheide verschickt. Dies erfolgt voraussichtlich ab dem 10. September 2009.

In den Fällen des "Handelsvertreter-Falles" - geht es also um das Abzugsverbot hinsichtlich der 50 %-Nutzung - bleibt abzuwarten wie der Gesetzgeber die Neuregelung nun konkret ausgestaltet.
Wurde in den "Handelsvertreter-Fällen" ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt ruht das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung. Eine im Rahmen des Einspruchverfahrens gewährte Aussetzung der Vollziehung soll weiterhin gelten. Hier bleibt aber das genaue Vorgehen der einzelnen Finanzämter abzuwarten.

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