Rückforderung versehentlich ausgezahlter Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Dezember 2016 die Rechte von Arbeitgebern gestärkt. Demnach sind Arbeitnehmer die aufgrund eines gerichtlichen Urteils versehentlich die volle Bruttovergütung ausgezahlt bekommen, hinsichtlich der Lohnsteuer und der Sozialabgaben ungerechtfertigt bereichert und sind grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 7 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde:

Es bestand zwischen beklagtem Arbeitnehmer (AN) und dem Arbeitgeber (AG)ein Arbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Bruttomonatsgehalt von 4.200 € monatlich. Das Arbeitsverhältnis wurde am 18.09.2013 mit Wirkung zum 31. Oktober 2013 gekündigt. Für September und Oktober zahlte der Arbeitgeber bereits kein Gehalt mehr aus – führte jedoch die anfallende Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen ab.

Der AN erhob vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung für die Monate September und Oktober. Das Arbeitsgericht hat erwartungsgemäß der Klage stattgegeben. Der AG wurde dazu verurteilt die ausstehende Bruttovergütung in Höhe von 8.400 € auszuzahlen.

Die Buchhalterin des AG überwies darauf hin versehentlich den ganzen Bruttolohn in Höhe von 8.400 € an den AN. Als der Fehler bemerkt wurde, wollte der AG die Lohnsteuer sowie den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vom AN zurück. Dieser weigerte sich. Der AN hat daraufhin Zahlungsklage erhoben und war in allen Instanzen erfolgreich.

Welche Rechtsgrundlage hat das BAG zugrunde gelegt?

Das BAG hat die Rückzahlungsverpflichtung mit § 812 Abs. 1 BGB begründet. Die Zahlung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgeben erfolgten ohne Rechtsgrund. Weder Arbeitsvertrag noch arbeitsgerichtliches Urteil bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass der AN dieses Entgeltbestandteile behalten darf. Im Urteil ist auch ausdrücklich auf die Bruttovergütung abgehoben.

Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?

Es ist bei arbeitsgerichtlichen Urteilen darauf zu achten, dass immer eine Bruttozahlungsverpflichtung vereinbart wird – denn aus dem Zusatz brutto leitet sich ab, dass der AG die öffentlich – rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten hat und die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind.

Ouelle: Urteil des BAG vom 21.12.2016, Aktenzeichen: 5 AZR 273/16

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen