SEPA – Single Euro Payments Area

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area – auf Deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 12 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Damit wird im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro bezeichnet. In diesem Zahlungsraum sollen für Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein.

Damit sollen Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Zahlungssystemen beseitigt werden und somit auch die Kosten für Auslandsüberweisungen erheblich gesenkt werden.

Ziel des SEPA ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt.

 

Wer nimmt an SEPA teil?

Es beteiligen sich insgesamt 32 Staaten – neben den 27 EU-Mitgliedern sind dies noch die Schweiz, Monaco, Island, Norwegen und Lichtenstein.

Die Vorteile von SEPA im Einzelnen:

 

Der Zeitplan der SEPA-Umsetzung

Zum 01. Februar 2014 können Überweisungen und Lastschriften innerhalb Deutschlands nur noch im SEPA-Format erfolgen.

Für das elektronische Lastschriftverfahren gelten Übergangsregelungen bis zum 1. Februar 2016.

Auch können Verbraucher noch Kontonummer und Bankleitzahl für nationale Zahlungen bis zum 01. Februar 2016 nutzen. Ab dem 01. März 2016 sind dann nur noch Zahlungen mit IBAN und BIC möglich. Bis dahin sind die Banken dazu verpflichtet IBAN und BIC kostenlos zu konvertieren.

Dennoch ergibt sich für Firmen bereits heute Handlungsbedarf, da viele Versicherungen und Behörden ihren Zahlungsverkehr bereits jetzt auf das neue SEPA-System umstellen.

 

Was ändert sich konkret?

Seit Anfang 2008 stehen die folgenden SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte bereit:

 

SEPA-Überweisungen

Statt der bislang in Deutschland bekannten Kontonummer und Bankleitzahl kommen bei der SEPA-Überweisung die IBAN = International Bank Account Number und der BIC = Business Identifier Code zur Anwendung. Durch diese beide Angaben kann das Konto des Empfängers eindeutig identifiziert werden.

Für eine Überweisung benötigt man die IBAN und den BIC des Empfängers sowie die eigenen entsprechenden Angaben. Die IBAN besteht aus der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl sowie einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer. Die BIC wird den Banken zugeteilt. IBAN und BIC können Sie bei ihrer jeweiligen Bank erfragen. Einige Kreditinstitute drucken diese Information auch auf den Kontoauszug.

Bitte informieren Sie ihre Kunden und Lieferanten rechtzeitig über Ihre BIC und IBAN, damit auch nach dem 01. Februar 2014 Zahlungen zuverlässig abgewickelt werden können.

 

SEPA-Lastschriften

SEPA-Lastschriften, bestehend aus Basislastschrift und Firmenlastschrift, ersetzen das bisherige Lastschriftverfahren.

Das Basis-SEPA Lastschriftverfahren im Überblick:

 

Besonderheiten der Firmen-Lastschrift:

Die wichtigste Änderung im Rahmen der SEPA-Lastschriftverfahren ist sicherlich die Einführung des SEPA-Lastschriftmandates.

Voraussetzung für den Einzug per SEPA-Lastschrift ist das SEPA-Lastschriftmandat. Mit dem Mandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen wird zeitgleich zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.

WICHTIG:

 

Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer

Jedes SEPA-Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsreferenz, die bei allen SEPA-Lastschriften anzugeben ist. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteinreichers – diese Gläubiger-Identifikationsnummer ist kostenfrei erhältlich bei der Deutschen Bundesbank – wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Wird jedoch innerhalb von 36 Monaten seit dem letzten Einzug keine Folgelastschrift eingereicht verfällt das Mandat.

WICHITG: Der Zahlungspflichtige muss sein Kreditinstitut über die erteilten Mandate in Kenntnis setzten.

 

Fälligkeitsdatum

Im Rahmen einer SEPA-Lastschrift kann ein konkretes Fälligkeitsdatum vereinbart werden – dabei muss der Zahlungsempfänger die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungsverpflichteten rechtzeitig vorgelegt werden kann. Bei erst- und einmaligen Lastschriften der SEPA-Basislastschrift beträgt die Frist mindestens 5 Tage – bei wiederkehrenden Lastschriften 2 Tage vor Fälligkeit.

Für die SEPA-Firmenlastschrift gelten separate Fristen: Hier beträgt die Frist nur 1 Tag bei Erst- und Folgelastschriften.

 

SEPA-Kartenzahlungen

Im Rahmen der SEPA-Einführung sind auch die Terminallösungen angepasst worden. Unter anderem sind europaweit einheitliche Sicherheitsstandards zum Schutz vor Kartenbetrug eingeführt worden.

Bei der SEPA-Sicherheitstechnologie sind 2 Methoden vorgesehen – die Zahlung per Chip auf der Karte oder die PIN-Autorisierung beim Bezahlen.
Bitte sprechen Sie mit ihrem Kreditinstitut und ihrem Terminalanbieter ob ihre bisherige Ausrüstung den SEPA-Anforderungen entspricht.

 

SEPA-Datenformat

Im Zuge der SEPA-Einführung ist auch ein einheitliches Datenformat eingeführt worden. Das neue SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO Standard 20022. Es ist für den Interbankenverkehr verpflichtend eingeführt worden. Für den Zahlungsverkehr zwischen Kunde und Bank ist das Verfahren jedoch nicht verpflichtend.

Teilweise bieten die Kreditinstitute das XML-basierte Verfahren auch für Ihre Kunden an – sprechen Sie ihren Bankberater darauf an.

Die Vorteile des neuen Verfahrens sind, dass mehrere Konten und/oder Ausführungstermine in einer Datei möglich sind sowie spezielle Zahlungsarten, wie bspw. Lohn-und Gehaltsüberweisungen, darstellbar sind.

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen