Steueränderungen 2015

In schöner Tradition treten zum Jahreswechsel regelmäßig steuerliche Änderungen in Kraft. Im folgenden Artikel wollen wir Ihnen über die wichtigsten einen kurzen Überblick verschaffen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 10 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Betriebsveranstaltungen

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Die Freigrenze wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 jedoch von einer Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt – so dass nun das übersteigen des Betrages nicht mehr zur kompletten Versteuerung der Aufwendungen führt – sondern nur noch der die 110 € übersteigende Betrag versteuert werden muss.

Dabei können die übersteigenden Kosten entweder individuell vom Arbeitnehmer oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden. Der Freibetrag gilt für 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr.

 

Erstausbildungskosten

Erstausbildungskosten können im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit bis zu 6.000 € im Jahr als Sonderausgabe abgesetzt werden – sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Aufwendungen für eine zweite bzw. weitere Ausbildungen sind unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Deshalb gab es in der Vergangenheit immer wieder Diskussionen um den Begriff der Erstausbildung. Eine Neuregelung war deshalb erforderlich. Eine Erstausbildung liegt nunmehr immer dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate (Vollzeit) dauert und mit einer Prüfung oder einer planmäßigen Beendigung abschließt, sofern in der jeweiligen Ausbildung eine Prüfung nicht vorgesehen ist.

 

Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge zur Rentenversicherung (Basisversorgung) sind 2015 mit 80% der Aufwendungen abzugsfähig. Der Höchstbetrag von 20.000 € für Alleinstehende und 40.000 € für Verheiratete wird auf 22.172 € für Alleinstehende und 44.344 € für Verheiratete angehoben.

Somit steigt der abzugsfähige Höchstbetrag auf 17.738 € für Alleinstehende und 35.476 € für Verheiratete. Von den abzugsfähigen Beiträgen zur Basisversorgung ist  bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen.

 

Sonderausgabenabzug für Ausgleichszahlungen

Bei einer Ehescheidung kann es zu Ausgleichspflichten zwischen den Ehegatten kommen – insbesondere im Bezug auf die erworbenen Altersvorsorgeansprüche. Um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden kann der Ausgleichsverpflichtete an den Versorgungsberechtigten Ausgleichszahlungen vornehmen. Diese Ausgleichszahlungen sind nunmehr auf Antrag und mit Zustimmung des Berechtigten als Sonderausgaben abzugsfähig.

ACHTUNG: Der Berechtigte hat diese Beträge dann zu versteuern.

 

Aufmerksamkeiten

Zum 01.01.2015 sind die neuen Lohnsteuerrichtlinien in Kraft getreten. Der Grenzbetrag für Aufmerksamkeiten wird von 40 € auf 60 € angehoben. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

ACHTUNG: Geldzuwendungen sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Übersteigt die Sachzuwendung den Wert von 60 € ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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