Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Leistenden

Der EuGH hatte in einem bulgarischen Verfahren vor Kurzem darüber zu entscheiden, wie mit dem Vorsteuerabzug zu verfahren ist, wenn der Leistende in Betrugsabsicht gehandelt hat.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 11 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Handelt der leistende Unternehmer in Betrugsabsicht und steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Vorsteuerabzugs geltend gemachte Umsatz in diesen Betrug einbezogen war, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von dem in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist.

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen