Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2018 wird die Hofab-gabeklausel nun rückwirkend zum August 2018 abgeschafft.
Ab dem 01. September 2018 kann nun auch – wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – Rente beantragt werden, auch wenn der eigene Betrieb weiterbewirtschaftet wird.
In diesem Zusammenhang wurde nun auch die vorläufige Bewilligung der Rentenanträge in endgültige Bewilligungen umgewandelt.
Was ist nun zu beachten?
Erfüllen Sie bereits seit längerem die Voraussetzungen für den Rentenbezug und bewirtschaften Sie ihren Betrieb weiter, müssen Sie – um rückwirkend ab September 2018 die Rentenzahlungen zu erhalten – bis spätestens 31. März 2019 einen Rentenantrag stellen. Dann erhalten Sie rückwirkend ab September 2018 die Rentenzahlungen.
HINWEIS: Wird der Betrieb weiter bewirtschaftet und sie erhalten Rente entbindet sie das nicht von der Verpflichtung weiterhin Unternehmerbeiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu entrichten.
Weitere Änderungen ab 2019
Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente
Auch für den Bezug von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente ist keine Abgabe des Hofs mehr erforderlich. Allerdings müssen Rentner die Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, sich zukünftig das Einkommen aus dem Betrieb als Zuverdienst anrechnen lassen. Diese Regelung gilt aber nur für Neurentner ab 2019.
Abschaffung des Rentenzuschlages
Der im Jahr 2016 eingeführte Rentenzuschlag wird wieder abgeschafft. Bisher konnten Altersrentner die ihre Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5% erhalten – und zwar für jeden Monat der der Rentenantrag nach Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt wurde.
Wichtig: Landwirte die bis Ende 2018 noch die Voraussetzungen erfüllen, haben noch Anspruch auf diesen Zuschlag. Gleiches gilt für die Weiterbewirtschafter die bis Ende 2018 noch einen Renten-antrag gestellt haben.