Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (Wahlrecht)
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 25% – höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25% nicht übersteigen.
Die Regelung des § 7 Abs. 2 EStG-E ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.
Was ist dabei zu beachten?
Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG-E gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude).
Wird für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen, kann dies bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden (Liquiditätsvorteil).
Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie dabei, dass sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können. Wir halten Sie auf dem Laufenden!