Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Ebenfalls eine Renaissance erlebt die degressive Abschreibung.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (Wahlrecht)

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 25% – höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25% nicht übersteigen.

Die Regelung des § 7 Abs. 2 EStG-E ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

Was ist dabei zu beachten?

 Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG-E gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude).

Wird für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen, kann dies bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden (Liquiditätsvorteil).

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie dabei, dass sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen