Coronavirus und Covid-19: Überblick zu Hilfen, Förderungen und Regeln

Finanzämter sind bundesweit angewiesen Stundungsanträge und Herabsetzungsanträge mit Bezug auf die Corona-Krise bevorzugt zu behandeln.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

In den letzten Wochen gab es eine Flut von Nachrichten rund um das Coronavirus und es ist nicht immer einfach, die relevanten Informationen raus zu filtern.

Wir haben in diesem Zusammenhang auf unserer Website ein Special rund um das Thema Coronavirus/Covid-19 zusammengestellt und wollen Ihnen damit einen Überblick zu dem Thema mit dem Fokus Land- und Forstwirtschaft verschaffen. Der Themenbereich wird regelmäßig aktualisiert.

www.mayer-und-kollegen.de/covid19

Zu den folgenden Themenbereichen haben wir Ihnen Informationen zusammengestellt:

▪ Soforthilfeprogramme des Landes Baden-Württemberg und des Bundes
▪ Finanzierungshilfen
▪ Kurzarbeitergeld
▪ Entgeltfortzahlung bei Corona-Erkrankung
▪ Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
▪ Steuerliche Entlastungen
▪ Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
▪ Sonderzahlungen für Mitarbeiter

Zum Themenbereich steuerliche Entlastung haben wir die wesentlichen Punkte kurz zusammengefasst:
Die Finanzämter sind bundesweit angewiesen Stundungsanträge und Herabsetzungsanträge mit Bezug auf die Corona-Krise bevorzugt zu behandeln.


Die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg hat dafür ein vereinfachtes Formular entworfen, mit dem die entsprechenden Anträge gestellt werden können: https://kurzelinks.de/xqkw
Bei den Rückständen soll auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge verzichtet werden – ebenso auf die Stundungszinsen für die Corona bedingten Stundungen. Einige wichtige Hinweise in diesem Zusammenhang: Gestundet werden können nur fällige Beträge. Bereits gezahlte Beträge können ebenfalls nicht gestundet werden. Eine Stundung für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist ausgeschlossen. Die

Stundung ist zunächst auf 3 Monate begrenzt. Die Anpassungen der Vorauszahlungen sind für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Die Anpassungen entfalten zum 15. Mai bzw. 10. Juni ihre Wirkung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und Berechnung der reduzierten Vorauszahlungen. Um die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen zu können muss zunächst beim Finanzamt ein Antrag auf Anpassung des
Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke gestellt werden. Dieser festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag ist dann wiederum Grundlage für die jeweils zuständige Gemeinde die reduzierten Vorauszahlungen festzusetzen. Ein Antrag direkt bei der Gemeinde/Stadt ist nicht ausreichend.


Auch hier können wir Sie unterstützen – wenden Sie sich direkt an Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner. Neben den Finanzämtern sind auch die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern angewiesen bei der Energiesteuer, Stromsteuer, der Versicherungssteuer und anderen verbrauchsabhängigen Steuern den Steuerpflichtigen bei der Entrichtung entgegenzukommen.
Bitte sprechen Sie uns an!

Coronakrise covid19
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