Erkrankt ein Mitarbeiter gelten die gleichen Regeln zur Entgeltfortzahlung wie sonst auch. Das bedeutet er erhält zunächst für 6 Wochen durch den Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Das sogenannte Umlageverfahren greift auch bei Corona erkrankten Mitarbeitern. Am Umlageverfahren teilnehmen können Betriebe die bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigen.
Wenn ein Mitarbeiter zwar nicht arbeitsunfähig ist, seine Arbeit aber aus anderen Gründen nicht wiederaufnehmen kann, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (bspw. im Falle der Quarantäne).
Ausnahme: die Verhinderung besteht für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, d.h. in der Regel nicht länger als fünf Tage. Dies gilt allerdings wiederum nicht, wenn die Anwendung von § 616 BGB durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Aktuelle Praxis:
Ungeachtet bestehender Regelungen zu § 616 BGB oder der Frage, was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ist, zahlen viele Arbeitgeber derzeit im Verhinderungsfall das Entgelt für 10 Tage fort.
Außerdem besteht die Vergütungspflicht insbesondere dann fort, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter aufgrund bestehender Gesundheitsmaßnahmen den Zutritt zum Betrieb verwehrt und der Mitarbeiter deshalb nicht arbeiten kann.
Weiterführende Informationen