Erneutes Corona-Steuerhilfegesetz
Veröffentlicht im März 2022
Auch im Jahr 2022 hält uns die Corona-Pandemie in Atem und der Gesetzgeber ist bestrebt die negativen Auswirkungen abzufedern. Mit einem erneuten Corona-Steuerhilfegesetz werden zahlreiche Regelungen verlängert und neue Regelungen eingeführt.
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Auch im Jahr 2022 hält uns die Corona-Pandemie in Atem und der Gesetzgeber ist bestrebt die negativen Auswirkungen abzufedern.
Mit einem erneuten Corona-Steuerhilfegesetz werden zahlreiche Regelungen verlängert und neue Regelungen eingeführt.
Die wichtigsten im Überblick:
- „Pflegebonus“: Für bestimmte Arbeitnehmergruppen soll ein steuerfreier Bonus in Höhe von 3.000 € ausgezahlt werden können. Im Fokus stehen hier besonders Beschäftigte in den Krankenhäuser
- Kurzarbeit: Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert.
- Home-Office Pauschale: Die bestehende Regelung (bis zu 600 € Werbungskosten) wird bis Ende 2022 verlängert.
- Verlustverrechnung: Ebenfalls verlängert wird die erweiterte Verlustverrechnung – für Verluste aus dem Jahr 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen € - bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 20 Millionen € angehoben. Daneben gibt es Erweiterungen bei der zeitlichen Anwendbarkeit.
- Degressive AfA: Die Inanspruchnahme der degressiven AfA wird ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert – also für alle Anschaffungen des Jahres 2022 besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Afa.
- Reinvestitionsfristen: Auch die §7g EstG und § 6b EstG Reinvestitionsfristen wurden jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.