Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Die neuen Anträge sind ab sofort zu verwenden. Der bisherige Antrag ist nicht mehr zu verwenden! Auch der Antrag für das Land Baden-Württemberg hat sich geändert! Das bedeutet, wer bisher den Antrag schon ausgefüllt und noch nicht hochgeladen hat, muss die Angaben jetzt in den neuen Antrag überführen! Der ausgefüllte Antrag ist dann über das Portal www.bw-soforthilfe.de hochzuladen.

Soforthilfe auch für Landwirte zu beantragen

Ab heute können auch die Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe einen Antrag auf Soforthilfe stellen. Durch die nun vollendete Zusammenführung des Programmes der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-Württemberg ist nun auch die Land- und Forstwirtschaft antragsberechtigt.

Was ändert sich dadurch?

Durch die Zusammenführung der verschiedenen Programme gab es  einige organisatorische Änderungen.

Das wichtigste vorab: An der Förderhöhe und den sonstigen Förderbedingungen hat sich jedoch nichts geändert.

Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten dieselben Fördersätze und dieselben Förderbedingungen:

9.000 € für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten

15.000 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

30.000 € für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für 3 Monate. Der Zuschuss muss allerdings bei der Steuererklärung 2020 als Einnahme versteuert werden.

Anträge können weiterhin bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.Eine Förderung ist weiterhin dann möglich, wenn durch die Corona-Pandemie eine Gefährdung der Existenz ausgelöst wurde, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Unternehmen nicht ausreichen um die betrieblichen Ausgaben in den auf die Antragsstellung folgenden 3 Monaten zu bezahlen.

 

Folgende Änderungen gelten für alle Betriebe:

Neue Antragsformulare

Durch die Verzahnung der Programme des Bundes und des Landes haben sich Änderungen bei den Antragsformularen ergeben. 

Für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten ist das Formular des Bundes auszufüllen: https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_Bund.pdf

Für Unternehmen ab 11 und bis zu 50 Beschäftigte ist das Formular des Landes auszufüllen: https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_Land.pdf

Die Anträge sind ab sofort zu verwenden. Der bisherige Antrag ist nicht mehr zu verwenden! Auch der Antrag für das Land Baden-Württemberg hat sich geändert! Das bedeutet, wer bisher den Antrag schon ausgefüllt und noch nicht hochgeladen hat muss die Angaben jetzt in den neuen Antrag überführen!

Der ausgefüllte Antrag ist dann über das Portal www.bw-soforthilfe.de hochzuladen.

 

Unterstützung in der Antragsbearbeitung

Neben der IHK und der Handwerkskammer werden die Anträge für die Land- und Forstwirtschaft nun von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geprüft. Die endgültige Bewilligung und Auszahlung der Anträge erfolgt nach wie vor über die L-Bank.Ziel ist es dass die Antragsteller eine Woche nach Beantragung die Zuschüsse ausgezahlt bekommen.

Neue Hotline

Zusätzlich zu den bestehenden Hotlines wird über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für betroffene Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Fischerei und der Aquakultur eine zusätzliche Hotline bereit gestellt: Unter 0711 126-1866 oder 1867 ist die Hotline über die Osterfeiertage und danach montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr besetzt.

 

Wichtige Änderung vom 29.03.2020

Nach massiver Kritik hat die Landesregierung nachjustiert und Änderungen an den Bedingungen für das Programm vorgenommen.

Die umstrittene Prüfung des privaten Vermögens entfällt. Die Antragsteller müssen nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen um die laufenden betrieblichen Ausgaben des Unternehmens zu decken. Eine Existenzbedrohung liegt demnach dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Unternehmen nicht ausreichen die Verbindlichkeiten für die folgenden 3 Monate wie bspw. Mieten. Leasingraten, etc. zu bedienen.

Die Änderungen treten rückwirkend in Kraft.

Wie bereits angekündigt, sind die folgenden Angaben bereitzuhalten:

  • Handelsregisternummer falls vorhanden
  • Steuernummer und/oder Umsatzsteueridentifikationsummer
  • Bankverbindung
  • Erklärung zu den De-minimis-Beihilfen
  • Höhe des Liquiditätsengpasses für 3 Monate
  • Anzahl der Beschäftigten (errechnet nach dem Prinzip der Vollzeitäquvivalente, s.u.)

 

Soforthilfe - Wichtige Fragen

Wie definiert sich die Höhe des bestehenden oder erwarteten Liquiditätsengpasses für 3 Monate?

Grundsätzlich wird unter Liquiditätsengpass verstanden, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um laufende Verpflichtungen wie z.B. Miete oder Leasingraten zu zahlen.

Anzugeben ist die Höhe der anfallenden Kosten ab dem 11. März 2020 die infolge der Corona-Pandemie nicht mehr ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel beglichen werden können – für einen Zeitraum von 3 Monaten.  Der Engpass muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen zu sein. Damit dies versichert werden kann, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen werden. Andere staatliche oder europäischen Hilfen sind gegebenenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen.

Wichtiger Hinweis vom Bundeswirtschaftsministerium:

„Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.“

Berechnung der Vollzeitäquvialente

Die Vollzeitäquvialente werden nach den Angaben des Wirtschaftsministeriums wie folgt berechnet:

Es werden alle Vollzeit-, Teilzeit und Zeitarbeitskräfte berücksichtigt sowie Saisonpersonal- darunter fallen alle Lohn- und Gehaltsempfänger, entsandte Personen, Beschäftigtet im Mutterschutz, mitarbeitende Eigentümer/innen, und sonstige Teilhabende. Azubis oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen werden bei Betrieben, die bis zu 10 Beschäftigte haben mitgerechnet. Bei Unternehmen mit bis zu 11 Beschäftigten ist die Berücksichtigung der Azubis freiwillig. Mitarbeiter, die in Elternzeit sind, dürfen nicht mit einberechnet werden.

Für die Teilzeitkräfte gilt folgender Schlüssel:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • über 30 Stunden = Faktor 1
  • auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Wie ist der Antrag zu begründen?

Nach den Ausführungen des Wirtschaftsministeriums ist ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise kein ausreichender Grund für die Förderung – vielmehr muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (nach Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.

Der Engpass muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein – es muss also angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen aufgrund der aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.

Am besten eignet sich dazu ein Vorjahresvergleich der Umsätze und eine Hochrechnung ob sich bei den gleichen Bedingungen im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.

De-minimis-Beihilfen sind anzugeben. Was ist das?

„De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und somit nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Die ausgereichten Beihilfen dürfen in der Regel innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigen.

Hat das Unternehmen bereits in Vergangenheit eine De-minimis-Beihilfe empfangen, musste es auch bereits eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Außerdem wurde im vom Fördergeber eine sogenannte De-Minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Informationen, die für die De-minimis-Erklärung relevant ist, beispielsweise auch den Subventionswert der erhaltenen Beihilfe.“

Quelle: Wirtschaftsministerium

 

Steuerliche Behandlung der Zuschüsse

Die Zuschüsse sind als laufende Einnahmen im Unternehmen zu verbuchen und sind entsprechend zu versteuern. Sie unterliegen der Einkommen,- Körperschafts- sowie Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer fällt keine an, da es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse handelt.

Abschließender Hinweis des Wirtschaftsministeriums

Der Antrag schließt mit einer eidesstattlichen Versicherung, dass alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden.

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