Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz („IfSG“)

Was passiert, wenn Mitarbeiter aufgrund von Regelungen des Infektionsschutzgesetz („IfSG“) nicht mehr arbeiten können?

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Wenn ein Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne ist, besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung , dafür allerdings ein Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG:

bis Woche 6: Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (Netto-Arbeitsentgelt)

ab Woche 7: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

Dabei ist wie folg vorzugehen:

  • Erscheint ein Mitarbeiter mit der Begründung nicht zur Arbeit, unter Quarantäne zu stehen, ist die Gehaltszahlung einzustellen.
  • Der Arbeitgeber hat sich dann vom betroffenen Mitarbeiter die Anordnung von der zuständigen Behörde über die Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zeigen zu lassen (vgl. § 31 IfSG).
  • Liegt der Bescheid vor, ist Verdienstausfall für sechs Wochen zu zahlen.

Dies funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und erhält bei dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt über einen entsprechenden Antrag den Verdienstausfall erstattet.

Welches Amt dafür zuständig ist, kann über die Website des Robert-Koch-Institutes erfragt werden. Über Eingabe der Postleitzahl wird das zuständige Gesundheitsamt ermittelt: RKI PLZTool  

 

Weiterführende Informationen

 

covid19 Coronakrise Entgeltfortzahlung Infektionsschutzgesetz
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