Zweites Corona-Steuerhilfe-Gesetz
Veröffentlicht im Juni 2020
Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juni weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie beschlossen.
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Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wurden im Koalitionsausschuss Anfang Juni folgenden weitere Maßnahmen beschlossen.
Mit dem sogenannten zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz wird folgendes umgesetzt:
- Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Tabakprodukte sind davon ausgenommen.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Voraussichtlich werden die Zahlungen auf 3* 100 € aufgeteilt. Der Kinderbonus wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet – muss also versteuert werden.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für Verluste des Jahres 2020 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen) erweitert. Darüber hinaus soll der Mechanismus eines vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt werden, um den Verlustrücktrag aus 2020 bereits jetzt im Vorauszahlungsverfahren für 2019 bzw. im Rahmen der Veranlagung für 2019 nutzbar zu machen. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 wird die Veranlagung 2019 dann unter Berücksichtigung des tatsächlich in 2020 erzielten und rücktragsfähigen Verlustes angepasst.
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens des 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen zu Gute kommt.
- Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert. Ferner wird in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Durch die Neuregelung soll eine Ungleichbehandlung behoben werden. Steuerrechtliche Ansprüche werden damit künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.
Der Gesetzentwurf wurde am 08.06.2020 veröffentlicht und es ist geplant das Gesetz am 26.06.2020 im Bundesrat final zu verabschieden. Änderungen am Entwurf sind derzeit noch möglich. Am 12.06.2020 wird der Entwurf im Kabinett besprochen.