Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.
Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 Euro ür jede anspruchsberechtigte Person
und wird im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Sie unterliegt in der Regel der Einkommensteuer, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Die EPP ist allerdings weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.
Bei Land- und Forstwirten, Selbstständigen und Gewerbetreibenden wird die Steuervorauszahlung für das 3. Quartal (d. h. zum 10.09.2022) gemindert. Dies ist nicht der Fall, wenn gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden.
Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, mindert die EPP die Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Falls keine Vorauszahlungen geleistet wurden, wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 ausgezahlt - ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Falls Personen die EPP durch bestimmte Konstellationen vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten, korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.