Der Sprecher eines Bankvorstands klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten für sein Tageszeitungsabonnement – zumindest anteilig – als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sei. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die Tageszeitung enthalte aber in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport, was nicht zum Berufsbild des Klägers gehöre. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt recht.
Aufwendungen der privaten Lebensführung – wozu auch das Zeitungslesen gehöre – seien keine Werbungskosten.
Auch ließe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kläger die Tageszeitung privat oder beruflich lese.
Ausgaben für das Abonnement von Fachzeitschriften, die nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden, können jedoch steuermindernd geltend gemacht werden. Auch sollten Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den Betrieb etwa von Gaststätten, Hotels
und Friseursalons oder für Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebsausgaben angegeben werden.