Selbst genutztes Eigenheim: Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen
Veröffentlicht im November 2020
Prozesskosten wegen Baumängel keine außergewöhnliche Belastung.
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Ein Ehepaar beauftragte im Oktober 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler ging das Ehepaar gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor und zahlte allein im Jahr 2017 Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 Euro. 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung für
2017 u. a. die ihm entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wies auf seine extrem angespannte
finanzielle Situation hin.
Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab. Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichts verfahren verfolgt hätten, hätten zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen und seien für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Beide seien erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen. Es hätte notfalls verkauft werden können. Des Weiteren seien die Aufwendungen auch nicht außergewöhnlich.
Der Erwerb eines Eigenheims berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch seien Baumängel nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Zudem sei auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.