Übungsleiterfreibetrag für reaktivierte Ruhestandsmediziner und -pfleger
Veröffentlicht im Juni 2020
Ruhestandsmediziner und -pfleger können für ihre Tätigkeiten den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen.
Wichtiger Hinweis
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Ärztinnen und Ärzte oder Pflegerinnen und Pfleger die im Rahmen der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder für ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus aus ihrem Ruhestand heraus Patienten und Patientinnen versorgen, können für die Tätigkeit den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG in Höhe von 2.400 € in Anspruch nehmen.
Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind bis zu 2.400 € steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ärztliche oder pflegerische Versorgung kranker oder pflegebedürftiger Patienten und Patientinnen
- Regelmäßige Wochenarbeitszeit übersteigt 14 Stunden nicht
- Auftraggeber ist ein Gesundheitsamt oder staatliches Krankenhaus oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anerkannte Einrichtung.
Der Freibetrag wird dabei insgesamt nur einmal gewährt. Kosten die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstanden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.
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