WEG: Auch während der Corona-Pandemie sind „Geisterversammlungen“ nicht rechtmäßig
Veröffentlicht im Juni 2021
Beschlüsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig.
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Während der Corona-Pandemie können für Eigentümerversammlungen Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in
Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig.
So entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach.
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