Änderungen beim § 13a Landwirt
Veröffentlicht im April 2015
Das Einkommensteuergesetz bietet kleineren landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
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Nach § 13a EStG sind dafür verschiedene Größenmerkmale nicht zu überschreiten:
Außerdem darf keine Buchführungspflicht des Betriebs bestehen. Bislang werden verschiedene pauschale Gewinnsätze zwischen 205 und 500 € je Hektar in Abhängigkeit der Bodengüte als Grundbetrag angesetzt. Zudem erfolgt eine Hinzurechnung von Zuschlägen für Sondernutzungen, gesondert zu ermittelnden Gewinnen sowie den vereinnahmten und verausgabten Miet- und Pachtzinsen.
Im Zuge des ZollkodexAnpG werden die oben genannten Regelungen nun modifiziert. Die Änderungen bezüglich der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gelten erstmals ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 30.12.2015 enden.
Nun können auch Betriebe mit maximal 50 Hektaren selbst bewirtschafteter Forstfläche ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln. Neu ist der Ansatz eines einheitlichen Gewinnsatzes von 305 € je Hektar. Zudem erhöht sich ab 25 Vieheinheiten der Gewinn um 300 € je Vieheinheit. Hinzu kommt, dass der Erlös aus dem Verkauf von Anlagevermögen ab einem Veräußerungspreis von 15.000 EUR in die Gewinnermittlung einbezogen wird. Gleiches gilt für weitere Tatbestände wie Entschädigungen und Gewinne aus Dienstleistungen. Der Freibetrag für Sondergewinne i.H.v. 1.534 € entfällt. Im gleichen Zug wird aber der generelle Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 670 auf 900 € abgehoben, sofern die Summe der Einkünfte 30.700 € nicht übersteigt. Für Sondernutzungen wie die weinbauliche Nutzung oder die Fischzucht werden ab einer bestimmten Mindestgröße pauschal 1.000 € Gewinn je Nutzung hinzugerechnet. Eine etwaige Pensionspferdehaltung ist mit dem Grundbetrag abgegolten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch mit den kommenden Änderungen die Gewinnermittlung nach § 13a EStG für bestimmte Kleinbetriebe eine Alternative darstellen kann.