Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen.
Für die Betriebe der grünen Branche/industrielle Verbraucher gelten die folgenden Regelungen:
Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher (auch Gartenbau): Verbraucher größer 1,5 Mio. kWh/Jahr mit geregelter Lastmessung (RLM): Festlegung eines Kontingentes von 70 % des Verbrauches in 2021, Start wird am 01.01.2023 sein, der Beschaffungspreis wird auf 7 ct/kWh netto (+Abgaben und Steuern) festgelegt. Für die Restmenge wird der voller Marktpreis fällig. Die Abwicklung erfolgt über den jeweiligen Energieversorger.