Die Neuregelung der Kinderbetreuungskosten ab 2012

Am Beispiel von Kinderbetreuungskosten zeigt sich deutlich, dass steuerliche Vorschriften mitunter über eine sehr begrenzte Lebensdauer verfügen.

Wichtiger Hinweis

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Im Folgenden wird die Rechtslage bis 2011 und ab 2012 dargestellt.

Rückblende: Rechtslage bis 2011

Neue Rechtslage ab 2012

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

nur noch als Sonderausgaben

⅔ der Kosten abziehbar, maximal 4.000 EUR je Kind

Sonderausgabenabzug

Sonderfall Schwerbehinderung:

TIPP:

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Betreuung des Kindes

neuen Abzugsvoraussetzungen ab 2012

Klassische Kinderbetreuungskosten

Betreuung des Kindes

Betreuung durch Angehörige:

klare und eindeutige Vereinbarungen

Fremdvergleich

Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind:

Nachmittagsbetreuung in der Schule

Elternbeiträge

aufgeteilt

Aufschlüsselung

Au-Pair

50 Prozent

Haushaltszugehörigkeit

melderechtliche Erfassung des Kindes

Wer darf die Kosten abziehen?

selbst getragen hat

Der Höchstbetrag von 4.000 EUR

je Kind

je Kalenderjahr

Rechnung

Zahlung auf das Konto des Erbringers geleistet haben

nicht

Die Rechnung

Kinderbetreuungskosten auch durch

nachgewiesen werden

Die Zahlungsart

Kontoauszug

in keinem Fall

von dem Konto eines Dritten

unverheiratet, dauernd getrennt oder geschieden

getragen hat

anderweitig aufgeteilt

Überschneidung mit haushaltsnahen Dienstleistungen

Das BMF weist darauf hin, dass Kinderbetreuungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden können. Daher ist es auch nicht möglich, das nicht abziehbare Drittel der Kinderbetreuungskosten und den 4.000 EUR übersteigenden Betreuungsaufwand als haushaltsnahe Dienstleistungen abzuziehen.

 

 

 

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