Die Neuregelung der Kinderbetreuungskosten ab 2012
Veröffentlicht im April 2012
Am Beispiel von Kinderbetreuungskosten zeigt sich deutlich, dass steuerliche Vorschriften mitunter über eine sehr begrenzte Lebensdauer verfügen.
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Im Folgenden wird die Rechtslage bis 2011 und ab 2012 dargestellt.
Rückblende: Rechtslage bis 2011
Neue Rechtslage ab 2012
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
nur noch als Sonderausgaben
⅔ der Kosten abziehbar, maximal 4.000 EUR je Kind
Sonderausgabenabzug
Sonderfall Schwerbehinderung:
TIPP:
Was sind Kinderbetreuungskosten?
Betreuung des Kindes
neuen Abzugsvoraussetzungen ab 2012
Klassische Kinderbetreuungskosten
Betreuung des Kindes
Betreuung durch Angehörige:
klare und eindeutige Vereinbarungen
Fremdvergleich
Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind:
Nachmittagsbetreuung in der Schule
Elternbeiträge
aufgeteilt
Aufschlüsselung
Au-Pair
50 Prozent
Haushaltszugehörigkeit
melderechtliche Erfassung des Kindes
Wer darf die Kosten abziehen?
selbst getragen hat
Der Höchstbetrag von 4.000 EUR
je Kind
je Kalenderjahr
Rechnung
Zahlung auf das Konto des Erbringers geleistet haben
nicht
Die Rechnung
Kinderbetreuungskosten auch durch
nachgewiesen werden
Die Zahlungsart
Kontoauszug
in keinem Fall
von dem Konto eines Dritten
unverheiratet, dauernd getrennt oder geschieden
getragen hat
anderweitig aufgeteilt
Überschneidung mit haushaltsnahen Dienstleistungen
Das BMF weist darauf hin, dass Kinderbetreuungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden können. Daher ist es auch nicht möglich, das nicht abziehbare Drittel der Kinderbetreuungskosten und den 4.000 EUR übersteigenden Betreuungsaufwand als haushaltsnahe Dienstleistungen abzuziehen.