Betriebskostenumlage im Mietvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einem Urteil festgestellt, dass die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer Wohnung einer eindeutigen Vereinbarung bedarf.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Im Urteilsfall hat ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten verklagt. Im Mietvertrag - der den Mieter dazu verpflichtete einen Betriebskostenvorschuss zu zahlen - waren als Betriebs- und Nebenkosten lediglich die Heizkosten ausdrücklich erwähnt. Zudem sollte der Mieter weiter die "nachfolgenden Nebenkosten" zahlen. Die zur Aufzählung der zusätzlichen Nebenkosten vorgesehene Stelle im Mietvertrag wurde jedoch nicht ausgefüllt. Der Mieter verweigerte die Zahlung der Nachforderung, da seiner Meinung nach keine wirksame Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten zustande gekommen war. 

Der BGH gab dem Mieter Recht. Im Mietvertrag sei keine wirksame Vereinbarung für die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter enthalten. Kraft Gesetz habe demnach der Vermieter die Neben- bzw. Betriebskosten zu tragen.

Was bedeutet das für Mietverträge?

Grundsätzlich können die Neben- bzw. Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Nach der Auffassung der Richter des BGH ist die Umlage aber klar und eindeutig zu vereinbaren. Es bedarf einer ausdrücklichen - inhaltlich bestimmten Regelung - aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig die Betriebskosten zu tragen habe. Die Betriebskosten müssen dabei der Art nach konkretisiert werden!

Bei der Vereinbarung von Mietverträgen ist also darauf zu achten, dass die Umlage der Betriebs- bzw. Nebenkosten genau vereinbart wird.

 

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen