Keine Mietminderung wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt
Veröffentlicht im März 2020
Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu keiner Mietminderung berechtigt.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes entfällt ein mögliches Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort zurückzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten kein Einbehalt mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete im Rahmen eines Prozesses mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters verweigert, da er den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will.