Leerstand bei einem Vermietungsobjekt und Werbungskostenabzug
Veröffentlicht im August 2013
Bei Vermietungsobjekten kann es öfter mal zu längeren Leerständen kommen. Dann schaut die Finanzverwaltung ganz genau hin.
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Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist die Absicht langfristig Einkünfte zu erzielen. Problematisch wird es immer dann, wenn bspw. bei einer Mietwohnung diese nach vorheriger Vermietung über einen längeren Zeitraum leer steht. Fraglich ist dann immer ob die in dieser Zeit anfallenden Aufwendungen abzugsfähig sind – obwohl in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden.
Die Frage stellt sich insbesondere auch dann wenn auch ein Verkauf der Immobilie denkbar wäre – oder wenn private Gründe den Schluss zulassen, dass eine Vermietung der Räume nicht unbedingt gewollt ist.
Beispielsweise wenn andere Räume des Hauses privat genutzt werden und die Vermietung eine Einschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten darstellen würde.
In solchen Fällen ist dann für die steuerliche Anerkennung die Vermietungsabsicht entscheidend. Die Finanzverwaltung wird in solchen Fällen im Regelfall Indizien für die Vermietungsabsicht anfordern.
Wie können diese erbracht werden?
HINWEIS: Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Vermieter bei längeren erfolglosen Vermietungsversuchen ggf. auch Abstriche bei der Miethöhe oder bei den Anforderungen an die Person des Mieters hinnehmen muss.
An der Vermietungsabsicht fehlt es ebenfalls, wenn eine Vermietung wegen fehlender Marktgängigkeit der Immobilie oder anderer struktureller Vermietungshindernisse nicht mehr zu erwarten ist.