Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Veröffentlicht im Februar 2013
Wird eine fremdfinanzierte Immobilie wie z. B. eine Eigentumswohnung veräußert und reicht der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten aus, so können die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Restschuld weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
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Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.06.2012 (Aktenzeichen: IX R 67/10) entschieden. Voraussetzung für den nachträglichen Schuldzinsenabzug ist jedoch, dass der Veräußerungserlös vorrangig zur Schuldentilgung verwendet wird. Bereits bisher konnten Schuldzinsen für Darlehen auch nach einer Veräußerung abgezogen werden, sofern das Darlehen zur Finanzierung von laufenden Werbungskosten, z. B. Erhaltungsaufwendungen, bestimmt war. Hieran hat sich nichts geändert.