Photovoltaik und Dachreparatur
Veröffentlicht im Mai 2011
Mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage geht häufig auch eine Dachsanierung einher.
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In diesem Zusammenhang stellt sich die Fragen nach dem Vorsteuerabzug für die entstehenden Dachsanierungskosten. Aus Sicht der Finanzverwaltung entstehen die Sanierungskosten des Daches ursächlich nicht durch die Installation der Photovoltaikanlage. Selbst dann, wenn die Photovoltaikanlage nicht auf dem bestehenden Dach montiert werden dürfte bspw. wegen Asbestverseuchung. Ist hingegen eine Verstärkung des Daches aus statischen Gründen vorzunehmen, können die Vorsteuerbeträge die auf diese Kosten entfallen geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Nürnberg hat in 3 Urteilen nun zu der Problematik Stellung genommen. In allen 3 Urteilsfällen wurde der Vorsteuerabzug gewährt.
In einem Urteil aus 2009 ging es um den Vorsteuerabzug für die Entfernung von asbesthaltigen Dachplatten. Das FG Nürnberg führt dazu aus, dass, da die Entsorgung und Neueindeckung des Daches zwingende Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage seien, sei die bezogene Leistung eindeutig der unternehmerischen Tätigkeit der Stromerzeugung zuzuordnen. Das FG führte weiter aus, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich sei, ob die Kosten ggf. in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stünden und somit dem Gebäude zuzurechnen seien. Es sei ebenfalls unerheblich, ob das für das Unternehmen bezogene Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Der Vorsteuerabzug wurde gewährt.
In einem anderen Fall - eine Dachverstärkung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage ist das FG ebenfalls dieser Argumentation gefolgt.
In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2010 hat das FG Nürnberg nun seine Auffassung nochmals bestätigt und weiter ausgeführt. Im Urteilsfall ging es um die Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Im Urteilsfall hat der Kläger im Jahr 2006 das Dach seiner 1920 erbauten Scheune mit Tonziegeln neu eindecken lassen und errichtetet auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Die gesamte Dachfläche betrug 148 qm wovon die Photovol-taikanlage 85 qm bedeckte.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 2006 hat der Kläger den Vorsteuerabzug aus der Photovoltaikanlage und der Neueindeckung des Daches geltend gemacht.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte der Prüfer des Finanzamtes den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches.
In seiner Urteilsbegründung hat sich das FG Nürnberg auf den Art. 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bezogen - demnach komme es auf die tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezuges an. Ein Steuerpflichtiger sei demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende. Der Vorsteuerabzug bestimme sich demnach also anhand der Ausgangsumsätze und nicht anhand der Zuordnung zum Unternehmen. Mit dieser Begründung hat das FG Nürnberg den Vorsteuerabzug zugelassen.
Nach der Argumentation des FG Nürnberg ist es bei der Frage ob ein Vorsteuerabzug zulässig sei oder nicht unerheblich ob das Investitionsgut ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist oder ob es ihm nach steuerrechtlich § 39 AO zuzurechnen sei oder ob es eigentumsrechtlich nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil eines privaten Wohngebäudes oder eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes zuzurechnen ist.
Die Finanzverwaltung hat zu diesem Themenkomplex ein BMF-Schreiben angekündigt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Quellen:
FG Nürnberg v. 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 784/2009
FG Nürnberg v. 19.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 1204/2008
FG Nürnberg v. 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 952/2008