Hier nochmal die wichtigsten Änderungen:
Pflicht zum Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung. Zukünftig dürfen nur noch solche elektro-nische Aufzeichnungssysteme (Registrier-kassen, Waagen, etc.) verwendet werden, die die geforderten Grunddaten einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzeichnen. Die dabei generierten Daten müssen auf einem Spei-chermedium gesichert werden und jederzeit verfügbar sein.
Daneben sind die elektronischen Auf-zeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen – diese zertifizierte TSE bestehen aus einem Sicherheitsmodul, einem Spei-chermedium und einer digitalen Schnitt-stelle. Das Sicherheitsmodul dient dabei unter anderem dazu jeden Geschäftsvorfall und jeden weiteren anderen Vorgang unver-änderbar zu protokollieren.
WICHTIG: Bisher gibt es auf dem Markt noch keine verfügbaren TSE – von da-her hat der Gesetzgeber die Frist bis zum 30.09.2020 verlängert.
Bitte sprechen Sie trotzdem rechtzeitig mit Ihrem Kassenhersteller wo und wie entspre-chende Kassen zur Verfügung stehen oder ob eine Nachrüstung technisch möglich ist.
TIPP: Wenn Sie nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 eine neue Regist-rierkasse angeschafft haben gilt folgendes: Entspricht die Registrierkasse zwar grund-sätzlich den Anforderungen der Kassen-richtlinie ist aber bauartbedingt nicht auf- und nachrüstbar, dann darf die Regist-rierkasse ohne Verstoß gegen die Vorschrif-ten zur ordnungsgemäßen Kassenführung noch bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden.
Meldepflicht an das Finanzamt
Flankierend zur TSE sind ab dem 01.01.2020 Nutzer eines Kassensystems bzw. eines elektronischen Aufzeichnungssys-tems dazu verpflichtet, folgende Informati-onen an das jeweils zuständige Finanzamt zu übermitteln: Name und Steuernummer des Nutzers
▪Art, Anzahl, Seriennummern und Anschaffungsdaten der im Einsatz befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme
▪Art der zertifizierten TSE
▪Datum der Außerbetriebnahme eines zuvor verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Diese Informationen werden von den Finanzämtern dann dazu verwendet, eine Fortsetzung von der Titelseiterisikoorientierte Fallauswahl für Außenprü-fungen vorzunehmen.
Die Daten sind für bereits in Verwendung befindliche Kassensysteme bis zum 31.01.2020 an das jeweils zuständige Fi-nanzamt zu melden. In allen anderen Fällen muss die Meldung zukünftig innerhalb eines Monates nach der Anschaffung oder der Stilllegung erfolgen Die Übermittlung hat anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks und elektronisch zu erfolgen.
WICHTIG: Diese Frist wurde ebenfalls analog der Verpflichtung zum Einsatz der TSE verschoben – die entsprechenden Meldungen sind nun ebenfalls erst bis zum 30.09.2020 einzureichen. Bitte teilen Sie uns die entsprechenden Daten trotzdem zeitnah mit, damit bei Bedarf die Meldungen rechtzeitig und vollständig erstellt werden können.
Belegausgabepflicht
Die Bon- oder Belegausgabepflicht hat Anfang des Jahres ein großes Echo in der Presse ausgelöst. Grundsätzlich ist ab dem 01.01.2020 jedem Kunden unmittelbar nach dem Verkauf ein Beleg (im Regelfall Kassenbon) auszustellen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für die sogenannten elektronischen Aufzeichnungssysteme (bspw. Registrierkassen) – offene Ladenkassen sind von der Verpflichtung nicht betroffen.
Der Beleg kann entweder in Papierform – oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch in einem standardisierten Datenformat – ausgegeben werden.
Der Kunde ist im Übrigen nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen.
Von der Belegausgabepflicht kann nach §148 AO eine Befreiung beantragt wer-den – diese kommt jedoch nur in Betracht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Belegausgabe eine sachliche und persönliche Härte darstellt. Die Befreiungsanträge werden nach unserer Erfahrung bisher im Regelfall abgelehnt.
Flankierend zu den Big-Points des Gesetzes sind neue Sanktionsregelungen bei Verstö-ßen verabschiedet worden: Die Tatbestände der Steuergefährdungsvorschrift nach § 379 AO wurden ab dem 01.01.2020 um Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Kassenführung erweitert. Das Ausstellen falscher Belege, unrichtige Aufzeichnungen, die Verwendung eines nicht vorgeschriebenen Kassensystems oder ein Bewerben nicht zugelassener Kassensysteme kann somit künftig mit einem Bußgeld von € 5.000 bis € 25.000 geahndet werden.
Die Kassen-Nachschau die ebenfalls Bestandteil des Gesetzespaketes war ist bereits zum 01.01.2018 in Kraft getreten und ist bereits gängige Praxis bei den Finanzämtern. Hier wurde nun eine ergänzende Vorschrift erfasst: Für das elektronische Aufzeichnungssystem muss eine Verfahrensdokumentation erstellt und bereitgehalten werden, in der die wichtigsten Eckdaten dokumentiert sind. Hierzu zählen z. B. das eingesetzte Kassenfabrikat mit Seriennummer, Einsatzort und -zeitraum nebst Ausfallzeiten, Handbücher mit Bedienungs- und Programmieranleitungen, eine technische Systemdokumentation mit Programmierungen bzw. -änderungen sowie Nutzungsprotokolle mit den Daten der Anwender.