Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, welchen der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen zwölf Monate vor Geburt des Kindes erarbeitet hat, die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen kann.